Satzung

§ 1      Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Opera lubeca – Junge Oper Lübeck“.
Er soll im Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name:
Opera lubeca – Junge Oper Lübeck

Der Verein hat seinen Sitz in Lübeck.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2      Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist
a.) die Förderung kultureller Zwecke
b.) die Förderung der Bildung
c.) die Förderung der Studentenhilfe
d.) die personelle, finanzielle und ideelle Förderung von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als gemeinnützig anerkannten Körperschaften des privaten Rechts für deren steuerbegünstigte Zwecke gemeinnütziger oder kirchlicher Art, soweit die Mittel nicht für die in a.) bis c.) genannten Zwecke verwendet werden. Die Förderung erfolgt daher untergeordnet im Sinne des § 58 Nr. 2 der Abgabenordnung.

Die Förderungszwecke werden wie folgt verwirklicht
:

Zu a.) Durchführung von kulturellen Veranstaltungen (Musiktheater -Aufführungen wie z. B. Oper, Operette, Musical, Revue usw.) sowie andere Formen wie Lesungen oder Filmvorführungen, dabei auch experimentelle Projekte.
Zu b.) Durchführung von Seminaren, Kursen, und Workshops, Unterstützung musikpädagogischer Konzepte und innovativer Verfahren beim Lernen und Lehren;
Erlernen des Umgangs mit modernen Medien  (CD, DVD, Internet bzw. deren technologische Nachfolger);
Durchführung von Projekten, welche Studierenden Gelegenheit geben, praxisbezogene Erfahrungen zu sammeln und ihnen beim Einstieg in das Berufsleben behilflich zu sein.
Zu c.) Gewährung von einmaligen oder regelmäßigen Beihilfen an Studierende.
Zu d.) Erhebung von Mitgliedbeiträgen, Sammeln von Spenden und sonstigen Mitteln.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Hiervon ausgenommen sind lediglich Auslagen, die in Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke durch Mitglieder aufgebracht werden. Hierzu gehören auch die Anmietung einer Vereinsgeschäftsstelle bzw. die Bezahlung einer Vereinssekretärin. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der gemeinnützigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft des privaten Rechts nach Maßgabe der Vereinsversammlung zu, die es entsprechend ihrer Satzung für gemeinnützige Zwecke verwenden muss. Vor Durchführung ist die Zustimmung der Finanzverwaltung einzuholen.

§  3       Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person. Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluss Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Er ist nicht verpflichtet, im Ablehnungsfall über die Gründe Auskunft zu geben.

§  4       Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft die Interessen des Vereins in grober Weise verletzt.

§  5       Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Vereinsversammlung festgelegt.
Die Finanzierung von Vorhaben oder die Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten sollen in erster Linie durch Spenden erfolgen. Die Gründungsmitglieder sind prinzipiell von der Beitragszahlung befreit bzw. leisten ihren Beitrag auf freiwilliger Basis.

§  6       Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§  7       Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der geschäftsführenden Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, die/der sowohl die/den 1. Vorsitzende/n als auch die/den geschäftsführende/n Vorsitzende/n im Verhinderungs- oder Krankheitsfall vertritt. Der Verein wird im Sinne von § 26 BGB durch den/die 1. Vorsitzende/n, den/die geschäftsführenden Vorsitzende/n und den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n einzeln gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Im Übrigen wird ein erweiterter Vorstand gebildet. Diesem gehören 2 – 4 Beiräte an.

§  8     Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.

§  9       Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

§ 10       Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmgleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§  11       Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und dessen Entlastung
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins

§  12       Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§  13       Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder vom geschäftsführenden Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorstandsvorsitzenden. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Wahlen ist gewählt, wer die einfach Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom jeweiligen Protokollführer unterzeichnet wird.

§ 14       Auflösung des Vereins

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.